Grundlagen und Ziele
Für die Arbeit mit Mädchen und Frauen in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gelten folgende rechtliche Rahmenbedingungen: Nach Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz sind "...Männer und Frauen gleichberechtigt...".
Diese Forderung setzt das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als gesetzliche Verpflichtungfür die Jugendhilfe in § 9 Abs. 3 KJHG um:
„Beider Ausgestaltung der Leistungen und Erfüllungen der Aufgaben sind … die unterschiedliche Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern."
Auf diesen rechtlichen Bestimmungen wird nach dem neuen Landesjugendplan NW, als Förderinstrument der Jugendhilfe, Mädchenarbeit als ein wichtiges Kriterium benannt.
Mädchenarbeit bezieht sich somit auf alle Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe. Zentrales Prinzip ist hierbei die Parteilichkeit, d.h. Mädchen und junge Frauen vorurteilsfrei anzunehmen.
Was will der Arbeitskreis?
- Unterstützung der Interessen und Stärken von Mädchen und Frauen
- Aufzeigen der Benachteiligung von Mädchen und Frauen
- Einsatz für Chancengleichheit durch gezielte mädchen- und frauenspezifische Angebote und Aktionen
- Strukturelle Verankerung der Mädchenarbeit in allen Bereichen der Jugendhilfe mit den erforderlichen personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen
- Erfahrungs- und Informationsaustausch, Vernetzung
- Durchführung von verschiedenen Aktionen für Mädchen und Frauen (z.B. lebens- und berufsweltorientierte Aktionen, Veranstaltungen zu Lebens- und Berufsplanung, Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse, Projekt- und Aktionstage)
- Lobbyarbeit für Mädchen und Frauen in der Kommune
- Entwicklung von Leitlinien und Standards zur Mädchenarbeit in Gütersloh




